Pressemitteilungen zum Kartellrechtsverfahren in der Wurstbranche – 15.7.2014

Stellungnahme der Höhenrainer Delikatessen GmbH zur Presseveröffentlichung des Bundeskartellamtes vom 15.07.2014 zum Kartellrechtsverfahren in der Wurstbranche

Kurz zusammengefasst:

–        Höhenrainer hat lediglich eine Information vom Kronzeugen erhalten – es erfolgte keine Preisabsprache.
–        Wir hatten keine Kenntnis vom „Atlantic-Kreis“.
–        Höhenrainer hat zu jeder Zeit offen mit der Kartellbehörde kooperiert.
–        Ein Bußgeld in dieser Höhe ist sehr schmerzhaft für ein mittelständisches Unternehmen wie Höhenrainer, ein Widerspruch ist aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich.

Im Zusammenhang mit dem Kartellrechtsverfahren in der Wurstbranche wurde in der Pressemitteilung des Bundeskartellamtes vom 15.07.2014 auch unser Unternehmen erwähnt, das unwissentlich in das Thema involviert wurde, aber niemals bei Absprachen oder sonstigen Arbeitskreisen dabei war.

Höhenrainer räumt ein, dass ein Mitarbeiter des Unternehmens im Jahr 2007 von dem Kronzeugen des jetzigen Verfahrens einseitig über dessen Absichten zu einer geplanten Preiserhöhung informiert wurde. Obwohl es hierbei zu keinerlei Absprachen kam, ist dies im Sinne des Kartellrechts offensichtlich zur Verhängung eines Bußgeldes ausreichend.
An weiteren Kartellverstößen war unser Unternehmen zu keiner Zeit beteiligt.

Die Firma Höhenrainer hat von Anfang an mit der Kartellbehörde offen kommuniziert.

Ein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid und ein dadurch verursachtes Gerichtsverfahren ist für Höhenrainer aus rein wirtschaftlichen Gründen nicht vertretbar, da die Kosten für Rechtsbeistand, eine zu erwartende lange Verfahrensdauer und die nach wie vor nicht einzuschätzende Höhe des Bußgeldes ein nicht kalkulierbares Risiko darstellen.

Den vollen Umfang der gegen die Wurstbranche erhobenen Vorwürfe seitens des Bundeskartellamtes haben wir erst im Verlauf dieses Verfahrens zur Kenntnis erhalten, da wir über die faktischen und zeitlichen Hintergründe keinerlei Information hatten.

Vom Bestand des sogenannten Atlantic-Kreises hatten wir keinerlei Kenntnis. Dies wurde auch von der Kartellbehörde bestätigt.

Könnten wir es uns leisten, würden wir gegen das Bußgeld gerichtlich vorgehen.

Die Geschäftsleitung
Großhöhenrain, den 15. Juli 2014, 16 Uhr